WICHTIGE HINWEISE
Die Transnautic Aircargo Agency GmbH (im Folgenden „TN“) vermittelt namens und in Vollmacht der von ihr vertretenen Luftverkehrsgesellschaften Beförderungsverträge durch die Buchung von Frachtsendungen auf Grundlage dieser Allgemeinen Transportbedingungen (im Folgenden „ATB“). TN verpflichtet sich zur Organisation der Beförderung der bei ihr gebuchten Sendungen und übergibt hierfür die Sendungen an einen geeigneten Frachtführer.
Die Auswahl des zu vermittelnden Frachtführers bleibt dem Kunden vorbehalten. TN selbst verspricht keine Beförderungsleistung und auch keinen Beförderungserfolg. Insbesondere handelt TN nicht als vertraglicher
Frachtführer.
Unter Sendungen im Sinne dieser ATB sind Dokumente oder Waren zu verstehen, für die derselbe Frachtbrief ausgestellt ist und die mit jedem von TN gewählten Verkehrsmittel befördert werden können, einschließlich Luft-, Straßen- und jeder sonstigen Beförderung. Der Begriff „Frachtbrief“ im Sinne dieser ATB umfasst auch alle manuell oder maschinell erstellten Auftrags- und Beförderungsscheine, Sendungsetiketten sowie Luftfrachtbriefe und andere Frachtbriefe. Diese ATB gelten stets als Bestandteil eines Frachtbriefs. Die Beförderung erfolgt unter den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Falls der Kunde weitergehenden Schutz wünscht, kann gegen zusätzliche Kosten eine Versicherung abgeschlossen werden. Diese ATB werden als Druckversion sowie elektronisch unter www.tnair.de zur Verfügung gestellt. Die aktuelle
elektronische Version ist bei Abweichungen vorrangig.
I. Vom Versand ausgeschlossene Güter
Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, deren Inhalt von der IATA (International Air Transport
Association), ICAO (International Civil Aviation Organisation) sowie einer zuständigen Behörde oder anderen Organisationen als Gefahrgut oder als verbotener oder nur unter Auflagen zulässiger Sendungsinhalt eingestuft sind;
oder für die nicht eine nach anwendbaren Zollbestimmungen erforderliche Zollerklärung abgegeben wurde;
oder deren Beförderung gegen Aus- oder Einfuhrbestimmungen verstößt (solche können auf deutschen, ausländischen, internationalen, devisenrechtlichen oder anderen Vorschriften beruhen);
oder deren Inhalt der durch TN vermittelte Frachtführer aus Sicherheits- oder rechtlichen Gründen nicht befördern kann.
II. Verpackung
Der Kunde hat die Sendung ordnungsgemäß zu verpacken, so dass der Inhalt der Sendung für die Dauer und Art der Beförderung entsprechend geschützt ist. Für Schäden an der Verpackung sowie für Schäden an ungenügend verpackten Sendungen haftet TN nicht, es sei denn, die Schäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter von TN oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
III. Inspektionsrecht
TN ist berechtigt, Sendungen zu überprüfen oder sie bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu öffnen. Insbesondere ist TN berechtigt, Sendungen stichprobenartig zu öffnen, um zu prüfen, ob eine Sendung gemäß Absatz I von der Beförderung ausgeschlossen ist und eine Sendung zu öffnen, wenn der Verdacht besteht, dass die Sendung, obgleich der Inhalt anders bezeichnet ist, gemäß Absatz I von der Beförderung ausgeschlossen ist.
IV. Preise und Zahlungen
Die Beförderungskosten, die TN namens und für Rechnung des ausführenden Frachtführers einzieht, berechnen sich auf der Grundlage des tatsächlichen Gewichts oder des Volumengewichts, je nach dem, welches Gewicht höher ist. Zur Überprüfung dieser Berechnung ist es TN vorbehalten, die Sendung nachzuwiegen und nachzumessen.
Für die Beförderung von Sendungen gelten die sich aus dem jeweiligen Tarifinformationsblatt in seiner jeweils gültigen Fassung ergebenden Preise. Maßgeblich sind die am Tag der Auftragserteilung geltenden Preise.
Der Beförderungspreis einschließlich etwaiger Zuschläge ist vom Kunden oder seinem Bevollmächtigten bei der Einlieferung der Sendung vorbehaltlich der Vereinbarung einer anderen Zahlungsart in bar zu entrichten. Soweit die Zahlung gegen Rechnung vereinbart worden ist, ist der im Frachtbrief enthaltene Rechnungsbetrag sieben Tage nach dem Rechnungsdatum fällig. Abzüge dürfen nicht vorgenommen werden.
V. Haftung
TN trifft keinerlei Haftung aus dem vermittelten Beförderungsvertrag. Diesbezügliche Ansprüche (Verlust, Zerstörung, Beschädigung, Verzögerung) bestehen nur gegenüber dem Frachtführer. Ansprüche sind entweder bei diesem direkt oder bei TN anzumelden. Im Falle der Schadensmeldung gegenüber TN, nimmt diese die Meldung zur Weiterleitung an den Frachtführer entgegen. Beanstandungen bei offenkundigen Schäden sind auf dem Frachtbrief zu vermerken.
TN übernimmt ebenfalls keine Haftung bei der Verletzung von Zollbestimmungen durch den Kunden im Rahmen der vermittelten Beförderung. Der Kunde hat sich selbst über die entsprechenden Zoll- und Einfuhrbestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung für die gesamte Beförderung und für alle beteiligten Länder, insbesondere auch für Transitländer, zu achten.
Eine Haftung von TN aufgrund fehlerhafter Vermittlungsleistung besteht nur im Rahmen der nachfolgenden Regeln. Sollte es in Folge von Fehlern in der Vermittlungsleistung zu Schäden kommen, ist die Haftung von TN für Sach- und Vermögensschaden ausgeschlossen, sofern Schäden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch TN oder ihre Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Jegliche Haftung von TN ist – abgesehen von den Fällen vorsätzlichen Handelns – beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
TN haftet nicht für Verlust oder Schäden am Frachtgut sowie Personen- und Körperschäden, Ausfall von Flügen oder jedweden anderen Schäden, die dem Kunden oder Dritten infolge höherer Gewalt entstehen. Hierzu gehören, ohne hierauf beschränkt zu sein: Schlechtwetter, Verhaftung, gerichtliche Beschlagnahme, Streiks oder andere für TN nicht vorhersehbare Ereignisse.
Hierzu zählen insbesondere weiterhin:
VI. Abtretung von Ersatzansprüchen/Freistellung
Soweit TN gegenüber dem Kunden haftet, tritt der Kunde etwaige Ansprüche gegen den Empfänger der Sendung
und den Drittschädiger an TN ab. Darüber hinaus stellt der Kunde TN von Regressansprüchen Dritter frei, soweit
der Kunde seine Obliegenheiten gegenüber TN verletzt hat. Ferner stellt der Kunde TN frei von jeder Haftung für Beschädigungen des Eigentums Dritter, die auf die Nichteinhaltung der Beförderungsbedingungen des jeweiligen Frachtführers durch den Kunden zurückzuführen sind.
VII. Datenspeicherung
TN ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung anfallenden personenbezogenen Absender- und Kundendaten (wie Adresse, Branche, Paketnummer etc.), Entgeltdaten (Tarif- und Wertangaben) sowie notwendige Zusatzangaben (wie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) zu erfassen, zu speichern und an staatliche Stellen, insbesondere Zollstellen weiterzugeben. Die gespeicherten Daten dürfen im Hinblick auf die Werbung für andere Dienstleistungen und Produkte von TN verwendet werden. Es wird gewährleistet, dass hierbei die Bestimmungen der Datenschutzgesetze eingehalten werden.
VIII. Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Liegt bei einer Luftbeförderung das Endziel oder ein Zwischenstopp in einem anderen Land als dem Absenderland, können die zwingenden Bestimmungen des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12.10.1929 (WA) in ihrer jeweils gültigen Fassung oder des Übereinkommens von Montreal vom 28.05.1999 (MÜ) zur Anwendung kommen. Weiterhin kann eine internationale Beförderung den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) vom 09. 05.1980 oder den Vorschriften des am 19. 05.1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegen. Diese internationalen Abkommen begrenzen in den meisten Fällen die Haftung bei Verlust, Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung des Transportguts.
Ergänzend zu den genannten Rechtsvorschriften gelten, soweit anwendbar, die IATA Dangerous Goods Regulations, die ICAO Technical Instructions sowie die nationalen Gefahrgutvorschriften des jeweiligen Abgangs-, Transit- und Empfangslands (in Deutschland gemäß ADR/GGVSE) in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
IX. Gerichtsstand
Ist der Kunde als Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts tätig geworden oder handelt es sich bei dem Kunden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Bremen.
X. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder zukünftig werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesen Fällen tritt an deren Stelle ohne weiteres eine solche Vertragsbedingung, die dem jeweiligen Zweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. Es gilt dann eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrags am nächsten kommt.
(Stand: 01.07.2011)